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Steuerfreie Soforthilfe: Veraltete Formulare können täuschen

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Wie hoch war noch gleich die Dezember-Soforthilfe 2022? Das spielt gar keine Rolle - denn in der Steuererklärung muss das nicht mehr angegeben werden - auch wenn diese etwas anderes vermittelt.

Berlin.

Auch wenn bis zur Abgabefrist am 2. September noch etwas Zeit bleibt: Schon mal einen vorsichtigen Blick in die Formulare der Steuererklärung 2023 geworfen? Dort findet sich in der Anlage SO "Sonstige Einkünfte" noch ein Überbleibsel aus vergangenen Tagen, das Steuerzahlerinnen und Steuerzahler getrost ignorieren können. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

In der Zeile 17 der Anlage sind nämlich Angaben zur Gas- und Wärmepreisbremse gefragt. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten hier ursprünglich eintragen, wie hoch die Entlastung war, die sie im Zuge der sogenannten Soforthilfe im Dezember 2022 bekommen haben. Der Grund: "Das ursprüngliche Gesetz regelte, dass die gewährte Förderung nachversteuert werden muss, sobald Steuerzahler im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.915 Euro beziehungsweise 133.830 Euro bei Zusammenveranlagung haben", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Weil die Bundesregierung den damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber als zu hoch einschätzte, wurde die nachträgliche Besteuerung der Preisbremsen im Dezember 2023 gänzlich aufgehoben - da standen die Formulare allerdings schon. "Deshalb muss die Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2023 nicht ausgefüllt werden", sagt Karbe-Geßler. Einen entsprechenden Hinweis bekommen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler auch, wenn sie das entsprechende Formular online aufrufen. (dpa)

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